Fakultät für Naturwissenschaften
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Die Fakultät für Naturwissenschaften

Satzung der Fakultät Naturwissenschaften
in der vom Senat am 29.09.2004 beschlossenen Fassung

 

§ 1

Die Fakultät

(1) Die Fakultät für Naturwissenschaften ist die organisatorische Grundeinheit der Universität für Forschung und Lehre der in der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebiete.

(2) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und die Dekanin bzw. der Dekan.

(3) Ihre inneren Angelegenheiten regelt die Fakultät durch diese Satzung. Änderungen der Satzung werden vom Fakultätsrat eschlossen und bedürfen der Zustimmung des Senats.

 

§ 2

Gliederung der Fakultät

(1) Die Fakultät gliedert sich in folgende Institute :

  • Institut für Theoretische Physik
  • Institut für Experimentelle Physik
  • Institut für Psychologie II
  • Institut für Biologie

(2) Die Fakultätsverwaltung und die mechanische Werkstatt unterstehen der Dekanin bzw. dem Dekan.

 

§ 3

Aufgaben der Fakultät

(1) Die Aufgaben der Fakultät sind durch das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und durch die Grundordnung der Universität festgelegt.

(2) Zu den Aufgaben der Fakultät gehören insbesondere die Organisation von Studiengängen, die Organisation der wissenschaftlichen Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren, die Verwaltung der Personal- und Sachmittel der Fakultät sowie die Mitwirkung bei Berufungsvorschlägen.

 

§ 4

Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist das gewählte Kollegialorgan der Fakultät. Er beschließt über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich. Das Verfahren zur Herstellung oder zum Ausschluss der Öffentlichkeit regelt § 64 HSG LSA.

(3) Dem Fakultätsrat gehören aufgrund von Wahlen in den Mitgliedergruppen gemäß § 2, Abs. 1 der Grundordnung der Universität an:

6 Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
2 Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2 Vertreter der Studierenden der Fakultät
1 Vertreter der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen des Fakultätsrates teil.

(5) Die Sprecherin oder der Sprecher des Fachschaftsrates kann an den Sitzungen des Fakultätsrates teilnehmen.

(6) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Fakultätsrates sind, nehmen beratend an den Sitzungen des Fakultätsrates teil.

(7) Durch Beschluss des Fakultätsrates und Genehmigung des Senats können Professorinnen und Professoren anderer Fakultäten kooptiert werden, die an den Sitzungen des Fakultätsrates beratend teilnehmen.

(8) Aus der Medizinischen Fakultät werden zwei Professorinnen oder Professoren kooptiert, die naturwissenschaftliche Gebiete vertreten. In Promotions- und Habilitationsverfahren für Biochemikerinnen und Biochemikern ist nach der "Satzung zur Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren für Biologen und Biochemikern an der Fakultät für Naturwissenschaften" der Fakultät für Naturwissenschaften und der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu verfahren.

(9) Die Amtszeit des Fakultätsrates beträgt 2 Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.

 

§ 5

Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit gemäß § 78 Abs. 1 HSG LSA. Sie oder er führt den Vorsitz im Fakultätsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(2) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Amtszeit und Wiederwahl sind in der Grundordnung der Universität festgelegt.

 

§ 6

Institute

(1) Die Institute geben sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben, Leitung und Arbeitsweise der Institute geregelt werden.

(2) Die Institute erhalten im Rahmen des Haushaltes Personal- und Sachmittel, um die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

 

§ 7

Inkrafttreten

Diese Fakultätssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch der Universität in Kraft. Die Fakultätssatzung vom 15.04.1998 wird damit außer Kraft gesetzt.

Verantwortlich für die Ausfertigung: Dr. Pampam
Genehmigt durch das Rektorat:

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Letzte Änderung: 12.12.2007 - Ansprechpartner: E-Mail  Bernard Brem
 
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